Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternativen
Zur Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 S. 3 BGB bei Behandlungsalternativen
Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier: an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten. Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist ärztlich zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass der Behandelnde mit hinreichender Deutlichkeit auf alternative Behandlungsmöglichkeiten und die notwendige Abwägung hingewiesen hat.
Im Falle eines Eingriffs oder mehrerer Eingriffe bei wegen mangelhafter Aufklärung unwirksamer Einwilligung des Behandelten kann ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € für den Ausgleich erlittener Beeinträchtigungen angemessen sein.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2024 – I-26 U 36/23
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